Die Veranlagungszeiträume sind bereits festsetzungsverjährt, ist die Berichtigung noch möglich?
Geändert am Do, 7 Mai um 12:39 NACHMITTAGS
Weder Umsatzsteuergesetz noch Anwendungserlass sehen einen zeitlichen Rahmen für eine Umsatzsteuerberichtigung vor, d.h. grundsätzlich können auch Forderungsausfälle der letzten Jahre berichtigt werden.
Da die Berichtigung stets im aktuellen Veranlagungszeitraum durch Minderung der laufenden Umsatzerlöse erfolgt, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Umsatzsteuerfestsetzung, in der der zu berichtigender Umsatz ursprünglich gemeldet wurde, noch änderbar ist oder nicht.
Kurz erklärt
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Berichtigung der Umsatzsteuer. Das heißt: Auch Forderungsausfälle aus früheren Jahren können noch berichtigt werden.
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